Karnevals – Gesellschaft Karlsruhe - Ost

Neusatzung vom März des Jahres 2006

 § 1  Name und Sitz

Die am 1.01.1925 gegründete Gesellschaft führt den Namen „ Karnevals -Gesellschaft Karlsruhe - Ost e.V.“ In der Kurzform führt sie die Bezeichnung  „K G O“ . Die Gesellschaft hat Ihren Sitz in Karlsruhe und ist im Vereinsregister     V R 1 4 3  des Amtsgericht Karlsruhe eingetragen.

 §2 Zweck-Geschäftsjahr

Der Verein Karnevals - Gesellschaft Karlsruhe - Ost  e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Gemeinnützige  Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Gesellschaft ist die Pflege der Fastnacht auf  traditions- und landschaftsgebundener Grundlage durch Durchführung entsprechender Veranstaltungen, Teilnahme an Brauchtumsumzügen, Förderung der fastnachtlichen Musik und der Jugendförderung sowie die Hege und Pflege alter Sitten und Volksbräuche und deren Erhalt für die Nachwelt.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 3  Eintritt

Zur Erwerbung der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Eintrittserklärung erforderlich. Sie bedarf der Zustimmung der Vorstandschaft. Sie gilt als erteilt, wenn der Vorstand die Aufnahme nicht innerhalb zweier Wochen ausdrücklich ablehnt. Die Eintrittserklärung eines Minderjährigen muss die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters enthalten.

 § 4  Rechte und Pflichten  der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt an dem Gesellschaftsgeschehen bestimmend mitzuwirken. Sie können in den Mitgliederversammlungen Anträge stellen und ihr Stimmrecht ausüben.
Die Mitglieder sind verpflichtet die festgesetzten Beiträge zu bezahlen sowie die Interessen und das Ansehen der Gesellschaft zu wahren.

 § 5  Austritt

Die Mitgliedschaft erlischt :

  • 1. durch Tod
  • 2. durch Austritt
  • 3. durch Ausschluss

Zur Aufgabe der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Austrittserklärung erforderlich. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
Der Vorstand kann Mitglieder wegen Verstoßes gegen die Interessen oder das Ansehen der Gesellschaft ausschließen. Der Ausschluss kann ebenso wegen Nichtbezahlung eines Jahresbeitrages trotz schriftlicher Mahnung  verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist eine Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.

 § 6  Beiträge

Die Gesellschaft erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die jeweilige Mitgliederversammlung beschließt ( dies kann eine General-, eine Mitglieder- oder eine Jahreshauptversammlung sein ). An ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder werden Beiträge oder Sacheinlagen nicht zurückerstattet.

 § 7  Vorstand

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus

          1. Vorsitzender  (Präsident)          

          2. Vorsitzender  (Vizepräsident)

               Schatzmeister

               Schriftführer                                                                                    

mind. 3  Beisitzer

Die Wahl des Vorstandes erfolgt von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1.Vorsitzenden und dem 2 .Vorsitzenden .Jeder vertritt allein.
Im Innenverhältnis ist jedoch vereinbart, dass der 2.Vorstand nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorstandes handelt.

Bei der Beschlussfassung des Vorstandes entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitarbeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Barauslagen können durch Vorstandsbeschluss erstattet werden. Barauslagen, die dem Zwecke der Gesellschaft fremd sind, oder überhöhte Spesen zum Besuch anderer Gesellschaften werden nicht erstattet.

 § 8  Schatzmeister

Dem Schatzmeister obliegt die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens, der Einzug der Beiträge und die Zahlung der Ausgaben. Alle Ausgaben müssen vom Vorstand beschlossen sein. Sofern der Schatzmeister einer Ausgabe widerspricht, kann sie nur geleistet werden, wenn alle übrigen Vorstandsmitglieder der Ausgabe zustimmen.

 § 9  Schriftführer

Dem Schriftführer obliegt die Aktenführung, die Führung der Mitgliederkartei, der Schriftwechsel sowie die Fertigung von Niederschriften über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

 § 10  Mitgliederversammlung

Innerhalb von 5 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorstand unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich mindestens 2 Wochen vorher einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 2/3 des Vorstandes oder 10% der Mitglieder die Einberufung verlangen.

 § 11  Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.  Ihre Beschlüsse sind für den Vorstand und die Mitglieder bindend. Sie ist zur Beschlussfassung auch über solche Angelegenheiten berechtigt, deren Regelung ihr in dieser Satzung nicht ausdrücklich zugewiesen ist. Zur Beschlussfassung und bei Wahlen ist die einfache Mehrheit erforderlich. Über den Verlauf der Versammlung muss Protokoll geführt werden, welches vom Präsidenten oder in Vertretung vom Vizepräsidenten und dem Schriftführer unterzeichnet werden muss.

 § 12 Abstimmungsart

Bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung wird offen abgestimmt, sofern nicht die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder geheime Abstimmung verlangt.

 § 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung bestellt auf 2 Jahre zwei nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder zu Kassenprüfern. Diese haben die Kassenprüfung vorzunehmen und das Ergebnis auf der Jahreshauptversammlung vorzulegen. Wenn die Prüfung zu Beanstandungen Anlass gibt, muss der Vorstand auf Verlangen der Kassenprüfer eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

 § 14  Auflösung der Gesellschaft

Die Gesellschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit  von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung der Gesellschaft geht das Vermögen an die Stadt Karlsruhe über zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke.

 

 

Unterzeichnet von J. Wurm     Karlsruhe, März 2006